AG Erkelenz, Urteil vom 18.09.2015, AZ: 14 C 35/13 HintergrundDie Klägerin hatte den Schaden an ihrem unfallbeschädigten Fahrzeug zunächst durch Vorlage eines Kostenvoranschlags belegt, welcher Brutto-Reparaturkosten von 2.198,26 € auswies. Ein von der Haftpflichtversicherung beauftragter Gutachter ermittelte jedoch einen Wiederbeschaffungswert von 1.100,00 € und einen Restwert von 200,00 €. Reguliert wurde daher nur ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 850,00 €. Daraufhin […]