OLG Köln, Anerkenntnisurteil vom 30.07.2015, AZ: 3 U 46/15

Hintergrund
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußert, den der von ihr beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten unter Zugrundelegung von drei Restwertangeboten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hatte.

Im Berufungsverfahren war insbesondere strittig, ob die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten vor Realisierung des Restwertes die Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot einzuholen.

Aussage
Der Senat wies die Parteien im Berufungsverfahren darauf hin, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, der Beklagten vor Verkauf des Unfallfahrzeugs die Möglichkeit zu geben, ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzugeben.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.07.2005 (AZ: VI ZR 132/04) entschieden, dass eine derartige Pflicht nicht besteht, weil andernfalls die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadenfalls abstellt.

Durch diese Rechtsprechung wird die Beklagte auch nicht unzumutbar benachteiligt, da ihr der Einwand bleibt, die Klägerin habe das Unfallfahrzeug zu einem zu niedrigen Preis veräußert.

Dieser Einwand war vorliegend jedoch nicht erfolgreich, da sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf den allgemeinen regionalen Markt bezog, sondern von einem Autohändler aus Leipzig stammte.

Die Klägerin durfte im Übrigen auf die Feststellung des Restwertes durch den Sachverständigen in seinem Gutachten vertrauen, weil es den vom BGH aufgestellten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08: drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt, die konkret bezeichnet werden).

Praxis
Der 3. Senat des OLG Köln stellt klar, dass die vom 13. Zivilsenat des OLG Köln mit Hinweisbeschluss vom 16.07.2012 (AZ: 13 U 80/12) geäußerte Auffassung die Rechtsprechung des BGH nicht hinlänglich berücksichtigt. Darin war die gegenteilige Auffassung vertreten worden, es bestünde eine Wartepflicht zugunsten des Schädigers.