OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, AZ: III-1 RBs 284/14

Hintergrund

Eine Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobiltelefon in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und es herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche nach dem Handy. Sie übergab es während eines Abbiegevorganges ihrem Sohn, ohne dabei auf das Display des Telefons zu sehen, der das Gespräch sodann entgegennahm.

Das Amtsgericht wertete diese Tätigkeit als „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und verurteilte die Fahrerin zu einer Geldbuße von 40,00 €.

Das OLG Köln hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.

Aussage

Das OLG Köln sah in der dargestellten Tätigkeit eine „reine Ortsveränderung“ des Handy, welche keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Nach dieser Norm ist es dem Fahrzeugführer untersagt, ein Mobiltelefon durch Aufnahme oder Halten zu benutzen. Verboten ist danach das Telefonieren während der Fahrt einschließlich „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ bzw. sämtliche Bedienungsfunktionen. Sanktioniert werden sollen Handlungen, die einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweisen.

Der Umstand, dass die Fahrerin das Gerät nach Erklingen des Signaltons aufnahm, rechtfertigt in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine andere Bewertung. Es ist kein „erster Schritt zur Kommunikation“ darin zu sehen, wenn im Rahmen der Weitergabe des Telefons keine angebotene Funktion des Geräts genutzt wird. Durch die Fahrerin wurde kein Kommunikationsvorgang vorbereitet, da das Mobiltelefon ohne vorheriges Ablesen des Displays weitergegeben wurde.

Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Praxis

Die hier vorgetragene Argumentation des Weglegens bzw. Weitergebens eines klingelnden Handys, ohne auf das Display zu schauen, wurde nach Auffassung des OLG Köln nicht als Handynutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO gewertet und scheint daher einen nachvollziehbaren Verteidigungsansatz darzustellen.

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