OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015, AZ: I-1 U 32/14

Hintergrund
Das OLG Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz über die Ersatzfähigkeit eines Haftpflichtschadens zu entscheiden, der an einem Bereich eines Fahrzeugs eingetreten war, an dem überlagernd zwei Vorschäden vorlagen, deren Instandsetzung ausschließlich durch Fotografien belegt, nicht jedoch durch einen Reparaturbestätigung nachgewiesen werden konnte.

Aussage
Das OLG Düsseldorf stellte klar:

„Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (…).“

Eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO durch den Richter ist in diesen Fällen nicht möglich.

Der Kläger legte zur Bestätigung der Reparatur Fotografien vom äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs vor. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht:

„Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem – jedenfalls für einen Laien – optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. … Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist das Gericht an die Bewertung der Haftpflichtversicherungen nicht gebunden. Zum anderen dient der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Geschädigten. Dabei kommt es – anders als hier – nicht entscheidend darauf an, ob die Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind oder nicht.“

Letztlich ergaben sich aus den Schadengutachten auch keine weiteren Hinweise auf fachgerechte Reparaturen, da jeweils vom Geschädigten keine Angaben zu repartierten Vorschäden gemacht wurden.

Praxis

Anhand dieser Entscheidung zeigt es sich, dass einerseits die Angaben zu – reparierten – Vorschäden als auch Reparaturnachweise über die fachgerechte Instandsetzung von Schäden/Vorschäden für spätere Schäden von großer Bedeutung sind, da anderenfalls eine Schadenbezifferung bei einem späteren, den Vorschaden überlagernden Schaden nicht nachgewiesen werden kann.

Wie das OLG Düsseldorf ausführt, ist für die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung oftmals eine Fotografie mit Zeitbezug ausreichend, für den Nachweis einer fachgerechten Instandsetzung kann es im Einzelfall jedoch zu wenig sein.

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