Hintergrund

Der Kläger macht gegen den Beklagten (Betreiber einer Waschanlage) Schadenersatzansprüche wegen eines „Waschstraßenunfalls“ geltend. Bei der Benutzung der Waschstraße des Beklagten ist am Fahrzeug des Klägers im linken Bereich ein Schaden eingetreten, wobei der Kläger der Ansicht ist, dies sei auf die fehlerhafte Waschanlageneinrichtung des Beklagten zurückzuführen. Durch diesen Fehler sei das Fahrzeug aus der Spur der Waschstraße gezogen worden. Beim Befahren der Waschstraße befand sich der Kläger in seinem Fahrzeug.

Der Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch einen Fehler der Waschstraße.

Aussage

Das AG Koblenz entschied, dass dem Kläger keine Ansprüche zustehen. Das Gericht hat bezüglich der Verursachung des Schadens am Fahrzeug des Klägers ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Fehler beim Betrieb der Waschstraße zu den Schäden am Klägerfahrzeug geführt habe.

Vielmehr sei die am Klägerfahrzeug eingetretene Beschädigung entweder darauf zurückzuführen, dass dieser während des Durchfahrens der Waschstraße gelenkt habe oder am Fahrzeug eine fehlerhafte Achsgeometrie oder unterschiedliche Luftdruckparameter vorhanden waren.

Das Gericht führte aus, dass in dem Fall, in dem sich der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens in seinem Fahrzeug befindet, diesem die Beweislast dafür obliegt, dass der von ihm geltend gemachte Fahrzeugschaden kausal durch ein Fehler der Waschstraße eingetreten ist.

Diesen Beweis konnte der Kläger nicht erbringen, sodass das AG Koblenz die Klage abgewiesen hat.

Praxis

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Betreiber einer vollautomatischen Waschanlage der Entlastungsbeweis bezüglich während des Waschvorganges entstandener Lackschäden obliegt. Er muss gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Anders verhält es sich jedoch in dem Fall, in dem der Fahrzeugführer während des Waschvorganges sein Fahrzeug nicht verlässt. In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des AG Koblenz (ebenso das LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, AZ.: 51 S 27/11) die Beweislast dafür, dass der entstandene Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist, beim Benutzer der Waschanlage.

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